Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Arbeitgeber, ob und in welcher Höhe er vermögenswirksame Leistungen zahlt. Gemeinsam mit Ihrem Berater finden Sie heraus, welche Sparform für Sie die beste ist.
Folgende staatliche Förderungen sind möglich, wenn Ihre vermögenswirksamen Leistungen in einen Bausparvertrag fließen:
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 % auf maximal 470 Euro (Ledige) bzw. 940 Euro (Ehegatten und eingetragene Lebenspartner). Voraussetzung ist, dass Ihr zu versteuerndes Jahres-Einkommen 17.900 Euro (Ledige) bzw. 35.800 Euro (Ehegatten und eingetragene
Lebenspartner) nicht übersteigt.
Es gilt eine Mindestspardauer von sieben Jahren. Wird der Bausparvertrag früher zugeteilt, dann bleibt die Arbeitnehmer-Sparzulage ebenfalls erhalten, wenn das Bausparguthaben für eine Immobilie oder andere wohnungswirtschaftliche Zwecke genutzt wird.
Zusätzlich können Sie die staatliche Wohnungsbauprämie beantragen. Entweder auf Ihre vermögenswirksamen Leistungen, wenn Ihr Einkommen über der Grenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage liegt. Oder auf Ihre eigenen Einzahlungen, die Sie zusätzlich zu Ihren vermögenswirksamen Leistungen erbringen können.
In diesen Fällen gelten etwas großzügigere Einkommensgrenzen:
25.600 Euro für Ledige und 51.200 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Die Prämie liegt bei 8,8 % pro Jahr, der geförderte Höchstbetrag bei 512 Euro (Ledige) bzw. 1.024 Euro (Ehegatten und
eingetragene Lebenspartner).
Bei Neuverträgen haben Sie nur dann Anspruch auf
Wohnungsbauprämie, wenn Sie das angesparte Kapital zum Bau, Kauf oder zur Modernisierung einer Immobilie verwenden.
Eine Ausnahme macht der Staat bei jungen Sparern, die bei Abschluss des Bausparvertrags unter 25 Jahre alt sind. Sie dürfen ihr Guthaben nach sieben Jahren frei verwenden. Wenn der Vertrag bereits länger lief, wird die Wohnungsbauprämie allerdings nur für die letzten sieben Sparjahre ausgezahlt. Diese Ausnahmeregelung gilt nur einmal.
Für Bausparverträge, die vor 2009 geschlossen wurden, gilt die alte Regelung: freie Verwendung der Spar- beiträge nach einer Vertragsdauer von sieben Jahren, wenn mindestens ein Regelsparbeitrag entrichtet wurde.